St. Ignatius Essen

Satzung des Fördervereins St. Ignatius


1. Der Verein führt den Namen „Förderverein St. Ignatius“. Er soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Essen eingetragen werden.

Gerichtsstand ist Essen. Nach der beabsichtigten Eintragung führt er den Zusatz e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 45128 Essen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung, Fortentwicklung Vertiefung und Pflege des religiösen und kulturellen Lebens auf der Basis der Lehren der katholischen Kirche im Gebiet der katholischen Pfarr- und Kirchgemeinde St. Ignatius Essen am 01. Juni 2007 auch über deren Auflösung hinaus.


3. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Unterstützung der Pflege und Unterhaltung des kirchlichen Gebäude und Einrichtungen wie u.a. Kirche, Ignatiushaus, Pfarrbücherei, Pfarrgarten.

b) durch Unterstützung von Arbeit und Engagement, das einen direkten Bezug zum kirchlichen Leben in der katholischen Pfarr- und Kirchengemeinde St. Ignatius in Essen hat, u. a.

  • Jugend- und Kinderpastoral

  • Sakramentenpastoral für Kinder und Jugendliche

  • Messdienerarbeit

  • Senioren- und Krankenpastoral

  • Kategorialseelsorge

  • Pilgermaßnahmen und Prozessionen

  • Gemeindeveranstaltungen und Gemeindeaktionen

  • Wohltätigkeit und allgemeine Seelsorge

  • Erholungs- und Ferienfreizeitmaßnahmen


§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – ausgenommen es sei zu den in §2 Satz 3b genannten Zwecken – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, den Vereinszweck zu fördern und sich verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten.

2. Juristische Personen können Mitglied werden, wenn sie bereit sind, den Vereinszweck zu fördern und sich verpflichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten.

3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand muss seine Entscheidung nicht begründen.

4. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres zugegangen ist

c) bei Nichtzahlung von zwei Jahresbeiträgen in zwei aufeinander folgenden Jahren

d) durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins zuwider handelt oder seinen Mitgliedspflichten trotz schriftlichen Aufforderung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss

e) bei juristischen Personen durch Verlust ihrer Rechtsfähigkeit.


§ 5 Beiträge

1. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Einzelne Mitglieder können aus besonderem Anlass durch Beschluss des Vorstandes ganz oder teilweise von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit werden. Der Beschluss bedarf keiner Begründung.


§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.



§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassierer

d) dem Schriftführer

e) drei Beisitzern

f) und zusätzlich dem vom Ortsbischof ernannten eigenverantwortlichen Seelsorger der Gemeinde St. Ignatius (z. Zt. Dem Pfarrer von St. Ignatius nach der Umstrukturierung dem vicarius pariecialis von St. Ignatius in der Pfarrei St. Gertrud) als geborenem Vorstandsmitglied.

2. Je drei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt, wobei darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein müssen.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Soweit nichts anderes bestimmt wird, trifft der Vorstand Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesendheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Vorstandmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sowie der Seelsorger…(§7 1 f) oder sein Delegierter anwesend sind. Der vicarius paroecialis… (§7 1 f) kann unter Zustimmung des Kassierers oder des Vorsitzenden Geschäfte im Sinne der Satzung selbstständig tätigen; mindestens einmal im Jahr setzt der Vorstand hierfür die Rahmenbedingungen und den finanziellen Verfügungsrahmen mehrheitlich fest.

4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur gültigen Wahl des neuen Vorstands im Amt. Wählbar sind Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlperiode aus, so bestimmt der Vorstand, wer aus seinen Reihen die Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernimmt.

6. Der Vorsitzende lädt den Vorstand schriftlich mit einwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Die Einladung zur Sitzung ist entbehrlich, wenn alle Mitglieder des Vorstandes darauf verzichten.

7. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes, von denen einer der Vorsitzende oder sein Vertreter sein muss, zu unterzeichnen.

8. Die zweckgebundenen Spenden sind dem vorgegebenen Zweck zuzuführen.



§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufende Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes

b) Festlegung der Fälligkeit und Höhe der Beiträge

c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

d) Bestimmung von 2 Kassenprüfern sowie bis zu 2 Ersatzkassenprüfern

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

g) Beschlussfassung über die Angelegenheiten, die der Vorstand der Versammlung zur Entscheidung vorlegt.

2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags erfolgen.

3. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung hat unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist in Schriftform (§ 126 BGB) zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

4. Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung erden mit relativer Stimmenmehrheit gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich (§§ 33 I, 40 BGB).

5. Für Beschlüsse über di Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Auflösung mit gesonderter Mitgliederversammlung. Sollten bei einer Mitgliederversammlung Beschlüsse über die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung stehen und die Beschlüsse deswegen nicht gefasst werden können, weil wenige als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind, kann auf der folgenden Mitgliederversammlung darüber mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, soweit diese Mehrheit mindestens 20 % der Vereinsmitglieder ausmacht, beschlossen werden.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.

8. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen Geschäftsbericht. In zeitlichem Zusammenhang geben die Kassenprüfer ihren schriftlichen Bericht ab und führen die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands herbei.



§ 9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen zunächst der Deutschen Provinz der Jesuiten KÖR, Niederlassung Ignatiushaus Essen, für die Arbeit vor Ort, und für den Fall der zwischenzeitlichen Aufhebung der Niederlassung der katholischen Pfarr- und Kirchengemeinde St. Gertrud bzw. deren Rechtsnachfolger zu, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche oder gemeinnützige Zwecke die den Bereich der ehemaligen katholischen Pfarr- und Kirchgemeinde St. Ignatius in Essen betreffen zu verwenden hat. Das Vermögen soll vorrangig für die benannten Spendenzwecke in dem genannten Gebiet verwendet werden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch eine oder mehrere von ihm beauftragten Personen.

Essen, 01.07.2008

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