1. Der
Verein führt den Namen „Förderverein St. Ignatius“. Er soll in
das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Essen eingetragen werden.
Gerichtsstand
ist Essen. Nach der beabsichtigten Eintragung führt er den Zusatz
e.V.
2. Der
Verein hat seinen Sitz in 45128 Essen.
3.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der
Zweck des Vereins ist die Förderung, Fortentwicklung Vertiefung und
Pflege des religiösen und kulturellen Lebens auf der Basis der
Lehren der katholischen Kirche im Gebiet der katholischen Pfarr- und
Kirchgemeinde St. Ignatius Essen am 01. Juni 2007 auch über deren
Auflösung hinaus.
3.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die
Unterstützung der Pflege und Unterhaltung des kirchlichen Gebäude
und Einrichtungen wie u.a. Kirche, Ignatiushaus, Pfarrbücherei,
Pfarrgarten.
b) durch
Unterstützung von Arbeit und Engagement, das einen direkten Bezug
zum kirchlichen Leben in der katholischen Pfarr- und Kirchengemeinde
St. Ignatius in Essen hat, u. a.
Jugend-
und Kinderpastoral
Sakramentenpastoral
für Kinder und Jugendliche
Messdienerarbeit
Senioren-
und Krankenpastoral
Kategorialseelsorge
Pilgermaßnahmen
und Prozessionen
Gemeindeveranstaltungen
und Gemeindeaktionen
Wohltätigkeit
und allgemeine Seelsorge
Erholungs-
und Ferienfreizeitmaßnahmen
§ 3
Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – ausgenommen es sei zu
den in §2 Satz 3b genannten Zwecken – keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
3. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, den Vereinszweck zu
fördern und sich verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beiträge zu leisten.
2.
Juristische Personen können Mitglied werden, wenn sie bereit sind,
den Vereinszweck zu fördern und sich verpflichten, die von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten.
3. Die
Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand, der
über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand muss seine Entscheidung
nicht begründen.
4. Die
Mitgliedschaft endet:
a) mit
dem Tod des Mitglieds
b) durch
schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die
Erklärung wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, wenn sie dem
Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres zugegangen
ist
c) bei
Nichtzahlung von zwei Jahresbeiträgen in zwei aufeinander folgenden
Jahren
d) durch
Ausschluss, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins
zuwider handelt oder seinen Mitgliedspflichten trotz schriftlichen
Aufforderung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand durch einstimmigen Beschluss
e) bei
juristischen Personen durch Verlust ihrer Rechtsfähigkeit.
§ 5
Beiträge
1. Die
Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
2.
Einzelne Mitglieder können aus besonderem Anlass durch Beschluss des
Vorstandes ganz oder teilweise von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
befreit werden. Der Beschluss bedarf keiner Begründung.
§ 6
Organe
Organe
des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
1. Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem
Vorsitzenden
b) dem
stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem
Kassierer
d) dem
Schriftführer
e) drei
Beisitzern
f) und
zusätzlich dem vom Ortsbischof ernannten eigenverantwortlichen
Seelsorger der Gemeinde St. Ignatius (z. Zt. Dem Pfarrer von St.
Ignatius nach der Umstrukturierung dem vicarius pariecialis von St.
Ignatius in der Pfarrei St. Gertrud) als geborenem Vorstandsmitglied.
2. Je
drei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und
außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt, wobei darunter
der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein müssen.
3. Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Soweit nichts
anderes bestimmt wird, trifft der Vorstand Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesendheit die
seines Stellvertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens fünf stimmberechtigte Vorstandmitglieder, darunter der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sowie der Seelsorger…(§7 1
f) oder sein Delegierter anwesend sind. Der vicarius paroecialis…
(§7 1 f) kann unter Zustimmung des Kassierers oder des Vorsitzenden
Geschäfte im Sinne der Satzung selbstständig tätigen; mindestens
einmal im Jahr setzt der Vorstand hierfür die Rahmenbedingungen und
den finanziellen Verfügungsrahmen mehrheitlich fest.
4. Der
Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur gültigen Wahl des
neuen Vorstands im Amt. Wählbar sind Mitglieder des Vereins, die das
18. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
5.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlperiode aus, so
bestimmt der Vorstand, wer aus seinen Reihen die Funktion des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten
Mitgliederversammlung übernimmt.
6. Der
Vorsitzende lädt den Vorstand schriftlich mit einwöchiger Frist
unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Die Einladung zur
Sitzung ist entbehrlich, wenn alle Mitglieder des Vorstandes darauf
verzichten.
7. Über
die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die
von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes, von denen einer der
Vorsitzende oder sein Vertreter sein muss, zu unterzeichnen.
8. Die
zweckgebundenen Spenden sind dem vorgegebenen Zweck zuzuführen.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die
mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufende
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl
des Vorstandes
b)
Festlegung der Fälligkeit und Höhe der Beiträge
c)
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
d)
Bestimmung von 2 Kassenprüfern sowie bis zu 2 Ersatzkassenprüfern
e)
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f)
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g)
Beschlussfassung über die Angelegenheiten, die der Vorstand der
Versammlung zur Entscheidung vorlegt.
2. Die
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel
der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag
verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb
von vier Wochen nach Eingang des Antrags erfolgen.
3. Die
Einberufung zu einer Mitgliederversammlung hat unter Mitteilung der
Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist in Schriftform (§ 126
BGB) zu erfolgen.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
4.
Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung erden mit relativer
Stimmenmehrheit gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
erforderlich (§§ 33 I, 40 BGB).
5. Für
Beschlüsse über di Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Auflösung mit gesonderter
Mitgliederversammlung. Sollten bei einer Mitgliederversammlung
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung
stehen und die Beschlüsse deswegen nicht gefasst werden können,
weil wenige als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind, kann auf
der folgenden Mitgliederversammlung darüber mit der Mehrheit von
drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, soweit diese Mehrheit
mindestens 20 % der Vereinsmitglieder ausmacht, beschlossen werden.
6. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter geleitet.
7. Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften
aufzunehmen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu
unterschreiben sind.
8. Der
Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen
schriftlichen Geschäftsbericht. In zeitlichem Zusammenhang geben die
Kassenprüfer ihren schriftlichen Bericht ab und führen die
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands herbei.
§ 9
Auflösung
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks
fällt das Vermögen zunächst der Deutschen Provinz der Jesuiten
KÖR, Niederlassung Ignatiushaus Essen, für die Arbeit vor Ort, und
für den Fall der zwischenzeitlichen Aufhebung der Niederlassung der
katholischen Pfarr- und Kirchengemeinde St. Gertrud bzw. deren
Rechtsnachfolger zu, die es unmittelbar und ausschließlich für
kirchliche oder gemeinnützige Zwecke die den Bereich der ehemaligen
katholischen Pfarr- und Kirchgemeinde St. Ignatius in Essen betreffen
zu verwenden hat. Das Vermögen soll vorrangig für die benannten
Spendenzwecke in dem genannten Gebiet verwendet werden.
Die
Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch eine oder mehrere
von ihm beauftragten Personen.
Essen,
01.07.2008